Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Wenn Strafverfahren zur Bedrohung werden, bedarf es guter Verteidigung.

Wirtschaftsstrafrecht

Die persönliche Integrität von Führungskräften und der Schutz vor existenziellen Reputationsschäden sind im Wirtschaftsstrafrecht unersetzlich. Stehen strafrechtliche Vorwürfe im Raum – sei es wegen des Verdachts auf Geheimnisverrat, Marken- und Produktpiraterie oder der strafbaren Verletzung von Bild- und Persönlichkeitsrechten –, sind schnelles Handeln und eine konsequente Verteidigungsstrategie entscheidend.

Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen gefährden sofort die Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens. Das klare Ziel in solchen Fällen lautet: Risiken im Ermittlungsverfahren frühzeitig begrenzen, die persönliche und unternehmerische Reputation schützen und existenzielle wirtschaftliche Schäden konsequent abwenden.

Geheimnisschutz &

IT-Strafrecht

  • Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a ff. StGB)
  • Datenhehlerei (§ 202d StGB)
  • Datenveränderung und Computersabotage (§ 303a, § 303b StGB)
  • Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG)
  • Verletzung von Privatgeheimnissen (Berufsgeheimnisträger) (§ 203 StGB)
  • Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)
  • Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB)
  • Strafbare Verletzungen des Datenschutzes  (§ 42 BDSG i.V.m. Art. 83 DSGVO)
  • Strafbare Verstöße gegen den Datenschutz in digitalen Diensten und der Telekommunikation (§ 27 TDDDG)

Verletzung von  Persönlichkeitsrechten

  • Verletzung Vertraulichkeit des Wortes (Tonaufnahmen) (§ 201 StGB)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Bildrechten (§ 201a StGB)
  • Unerlaubte Verbreitung von Bildnissen (§ 33 KunstUrhG)

Marken-, Urheber- und Produktpiraterie

  • Strafbare Kennzeichenverletzung (§§ 143 f. MarkenG)
  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106 ff. UrhG)
  • Strafbare Verletzung von Designs (§ 51 DesignG)
  • Strafbare Patent- und Gebrauchsmusterverletzung (§ 142 PatG, § 25 GebrMG)

Wettbewerbsdelikte

  • Strafbare Werbung (§ 16 UWG)
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB)
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