Wenn Strafverfahren zur Bedrohung werden, bedarf es guter Verteidigung.
Wirtschaftsstrafrecht
Die persönliche Integrität von Führungskräften und der Schutz vor existenziellen Reputationsschäden sind im Wirtschaftsstrafrecht unersetzlich. Stehen strafrechtliche Vorwürfe im Raum – sei es wegen des Verdachts auf Geheimnisverrat, Marken- und Produktpiraterie oder der strafbaren Verletzung von Bild- und Persönlichkeitsrechten –, sind schnelles Handeln und eine konsequente Verteidigungsstrategie entscheidend.
Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen gefährden sofort die Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens. Das klare Ziel in solchen Fällen lautet: Risiken im Ermittlungsverfahren frühzeitig begrenzen, die persönliche und unternehmerische Reputation schützen und existenzielle wirtschaftliche Schäden konsequent abwenden.
Geheimnisschutz &
IT-Strafrecht
- Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a ff. StGB)
- Datenhehlerei (§ 202d StGB)
- Datenveränderung und Computersabotage (§ 303a, § 303b StGB)
- Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG)
- Verletzung von Privatgeheimnissen (Berufsgeheimnisträger) (§ 203 StGB)
- Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)
- Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB)
- Strafbare Verletzungen des Datenschutzes (§ 42 BDSG i.V.m. Art. 83 DSGVO)
- Strafbare Verstöße gegen den Datenschutz in digitalen Diensten und der Telekommunikation (§ 27 TDDDG)
Verletzung von Persönlichkeitsrechten
- Verletzung Vertraulichkeit des Wortes (Tonaufnahmen) (§ 201 StGB)
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Bildrechten (§ 201a StGB)
- Unerlaubte Verbreitung von Bildnissen (§ 33 KunstUrhG)
Marken-, Urheber- und Produktpiraterie
- Strafbare Kennzeichenverletzung (§§ 143 f. MarkenG)
- Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106 ff. UrhG)
- Strafbare Verletzung von Designs (§ 51 DesignG)
- Strafbare Patent- und Gebrauchsmusterverletzung (§ 142 PatG, § 25 GebrMG)
Wettbewerbsdelikte
- Strafbare Werbung (§ 16 UWG)
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB)